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Der Vorstand:

  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der (die) 1. Vorsitzende, der (die) 2. Vorsitzende und ein bis sieben weitere Mitglieder als Beisitzer.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmen. Die Mindestzahl nach Absatz 1 darf nicht unter-schritten werden.
  • Die im Vorstand gefassten Beschlüsse werden während der Sitzung schriftlich niedergelegt.

Aufgaben des Vorstandes

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Er verwaltet das Vermögen des Vereins.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Inhalt der entsprechenden Änderung wird in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt.
  • Der Vorstand kann die Wahrnehmung von laufenden oder einzelnen Aufgaben auf einzelne Mitglieder übertragen, welche im Vorstand beratend mitarbeiten.

Der Beirat

Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates für die Dauer von 2 Jahren. Die Berufung kann ohne Einschränkung erneuert werden. Die Mitgliederver-sammlung wird darüber informiert.

Gefahren der Schlafapnoe 

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Beratungshotline:

0176 - 51 51 55 33

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